GG Art. 33 II; HessRiG § 2; HessBG § 3 V 3

  1. Sind dienstliche Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar, etwa weil sie auf der Grundlage unterschiedlicher Beurteilungsvorgaben erstellt worden sind oder weil die Bewerber unterschiedliche Statusämter innehaben, schließt dies einen Vergleich der Bewerber zwar nicht grundsätzlich aus, allerdings muss der Dienstherr dann im Wege einer Wertung und Gewichtung der in den Beurteilungen enthaltenen Aussagen zu Eignung, Befähigung und Leistung zunächst in einem Zwischenschritt die Vergleichbarkeit der Beurteilungen in Ansehung des Anforderungsprofils des zu besetzenden Amtes herstellen, um auf dieser Grundlage einen Vergleich der Bewerber anstellen zu können.
  2. Ein Beamter, der zusätzlich zu seiner Besoldung nach B 3 eine Amtszulage gem. § 3 III 2 HessJAG als Präsident des Justizprüfungsamtes erhält, befindet sich zwar statusrechtlich gegenüber einer Richterin der Besoldungsgruppe R 3 in einem höherwertigen Amt, kann aber statusrechtlich nicht einem Beamten gleichgestellt werden, der ein Amt der Besoldungsgruppe B 4 innehat.
  3. Es unterliegt keinen Bedenken, wenn im Falle des Fehlens eines unmittelbaren Dienstvorgesetzten einer Gerichtspräsidentin das Ministerium deren dienstliche Beurteilung erstellt. (Leitsätze der Redaktion)

VGH Kassel, Beschl. v. 14.7.2016 – 1 B 1419/16

November 2016