GG Art. 33 II

SächsVerf Art. 91 II

VwGO § 114 S. 2

Die für die Vergabe öffentlicher Ämter maßgeblichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. Dabei kann der Dienstherr den Kreis der Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und Organisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken und damit die Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle vorprägen. Das Anforderungsprofil hängt wesentlich von den Aufgaben ab, die auf dem jeweiligen Dienstposten wahrgenommen werden sollen. (Orientierungssatz der Redaktion)

OVG Bautzen, Beschl. v. 2. 9. 2016 – 2 B 95/16 (VG Dresden)

November 2016