Baden-württembergische Gemeinden, die ihren beamteten Feuerwehrleuten einen Zuschuss zur Krankenversicherung gewähren, müssen die Höhe des Zuschusses durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Satzung regeln. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit Urteil vom 17.11.2016 entschieden. Eine Regelung durch Verwaltungsvorschrift genüge nicht (Az.: 4 S 1942/14).

Zuschuss in Pforzheim durch Verwaltungsvorschrift geregelt

Der Kläger ist im Amt eines Stadtbrandamtsrates Mitglied der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt Pforzheim. Die Beklagte gewährt ihren Beamten der Berufsfeuerwehr seit dem 12.10.1973 anstelle der Heilfürsorge Beihilfe nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes und einen Zuschuss zu den Beiträgen einer Krankheitskostenversicherung. Die Höhe des Zuschusses ist seit dem 01.01.2012 durch Verwaltungsvorschrift auf einen Betrag von 75 Euro monatlich festgesetzt.

Kläger begehrt höheren Zuschuss

Der Kläger hat eine private Krankenversicherung, mit der er sich gegen das durch die Beihilfe nicht abgedeckte Krankheitskostenrisiko absichert. Für diese Versicherung leistete er 2012 monatliche Beiträge in Höhe von 187,87 Euro. Im Oktober 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten, den Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen auf monatlich 150,30 Euro (80% der Beiträge) festzusetzen, weil die Lücke zwischen dem Zuschuss und den Kosten der Krankenversicherung immer größer werde. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab.

VG gab Klage teilweise statt

Der Kläger klagte dagegen auf Gewährung eines höheren Zuschusses. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab der Klage teilweise statt. Die Beklagte müsse über den Antrag des Klägers auf einen höheren Zuschuss neu entscheiden und dabei berücksichtigen, dass der Zuschuss im Allgemeinen diejenigen finanziellen Nachteile ausgleichen müsse, die den Feuerwehrleuten durch den Verlust der Heilfürsorge entstünden. Die Beklagte legte gegen die VG-Entscheidung Berufung ein.

VGH: Zuschuss muss vom Gemeinderat durch Satzung geregelt werden

Die Berufung hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Denn eine Festlegung des Zuschusses durch Verwaltungsvorschrift sei nicht ausreichend. Da der Zuschuss für den Versicherungsschutz der Beamten im Feuerwehrdienst wesentliche Bedeutung habe, müsse der Gemeinderat als Hauptorgan der Gemeinde die Zuschussgewährung durch Satzung regeln.

Finanzielle Belastbarkeit der Feuerwehrleute besonders zu berücksichtigen

Dabei habe der Gemeinderat einen Gestaltungsspielraum, weil das Gesetz keine genauen Vorgaben zur Höhe des Zuschusses mache, so der VGH weiter. Bei der Bemessung des Zuschusses müsse sich der Gemeinderat an sachlichen Kriterien orientieren und diese offenlegen. Auf die finanzielle Belastbarkeit der Feuerwehrleute habe er besondere Rücksicht zu nehmen, insbesondere da diese unterschiedlichen Besoldungsgruppen angehörten.

Gestaffeltes Zuschusssystem oder Pauschalbetrag mit Härtefallklausel möglich

Laut VGH spricht dies grundsätzlich für ein insbesondere an Besoldungsgruppe, Besoldungsstufe und dem Beihilfe-Bemessungssatz orientiertes, gestaffeltes Zuschusssystem, wie es im Ansatz etwa die Stadt Karlsruhe (nach Lebensalter und Kinderzahl gestaffeltes Zuschusssystem) verwirklicht habe. Der Gemeinderat könne aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung jedoch auch einen einheitlichen Pauschalbetrag, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Härtefallklausel, beschließen.

VGH Mannheim , Urteil vom 17.11.2016 - 4 S 1942/14

Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 25. November 2016

November 2016