GewO § 14 I 3; BWVwVG §§ 2, 18, 19 I Nr. 1, 24

  1. Verfolgt die Behörde mit einem Antrag auf Anordnung von Zwangshaft das Ziel, die Fortführung des untersagten Gewerbes zu unterbinden, muss sie hinreichend konkrete Tatsachen vortragen oder aktenkundig machen, aus denen sich die fortgesetzte Ausübung des Gewerbes ergibt.
  2. Die den Gewerbetreibenden treffende Pflicht zur Abmeldung eines Gewerbes kann nicht im Wege der Zwangshaft durchgesetzt werden, wenn die Behörde nach § 14 I 3 GewO die Abmeldung von Amts wegen vornehmen kann.

VGH Mannheim, Beschl. v. 28.4.2016 – 6 S 29/16

Dezember 2016