BGB § 839 III

In Fällen der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen „Mobbing“ ist nicht generell von einer Unanwendbarkeit des § 839 III BGB auszugehen. (Leitsatz der Redaktion)

BGH, Beschl. v. 30.6.2016 – III ZR 316/15 (OLG Brandenburg)

Zum Sachverhalt:

Der Kl. machte einen Amtshaftungsanspruch wegen „Mobbing“ geltend, was abgelehnt wurde. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

[2] Das BerGer. ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 839 III BGB (Anspruchsausschluss wegen vorwerfbaren Nichtgebrauchs eines Rechtsmittels) grundsätzlich auch auf Amtshaftungsansprüche wegen amtspflichtwidrigen „Mobbings“ anwendbar ist. Ob es dem Anspruchsteller möglich und zumutbar ist, sich mit einem Rechtsmittel gegen „Mobbing“-Maßnahmen zu wehren und sich der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels als vorwerfbar darstellt, ist ebenso wie die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels eine Frage, die aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist (s. OLG Köln, Urt. v. 24.5.2012 – 7 U 207/11, BeckRS 2012, 11823; BVerwG, Beschl. v. 3.11.2014 – 2 B 24/14, BeckRS 2014, 58780 Rn. 6 f.; OVG Münster, Urt. v. 12.12.2013 – 1 A 71/11, BeckRS 2014, 46808; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.5.2014 – 2 LA 15/14, BeckRS 2014, 52405). Dem Urteil des OLG Stuttgart vom 28.7.2003 (NVwZ-RR 2003, 715 [716 f.]) ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Es lässt nicht hinreichend eindeutig erkennen, ob § 839 III BGB in „Mobbing“-Fällen generell für unanwendbar gehalten wird. Jedenfalls handelt es sich insoweit nicht um eine tragende Erwägung, weil das OLG Stuttgart im dortigen Fall bereits eine ausreichende Darlegung von „Mobbing“ verneint hat. Eine generelle Unanwendbarkeit von § 839 III BGB auf „Mobbing“-Fälle ergibt sich auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 1.8.2002 (BGH, NJW 2002, 3172 [3174] = NVwZ 2003, 125 Ls.). Danach wird § 839 III BGB in gravierenden Fällen kaum zu einem Anspruchsverlust führen, wenn das Opfer befürchten muss, dass durch Einlegung einer Beschwerde eine baldige Besserung seiner Situation nicht zu erreichen, vielmehr im Gegenteil eine deutliche Verschlechterung zu befürchten ist. Hieraus folgt indes kein allgemeiner Ausschluss von § 839 III BGB, sondern nur, dass ein Rechtsmittel möglich, zumutbar und erfolgversprechend sein muss, damit sein Nichtgebrauch zu einem Anspruchsverlust führt und dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen in „Mobbing“-Fällen im besonderen Maße zweifelhaft sein kann.

[3] Das BerGer. hat im Streitfall ohne Rechtsfehler angenommen, dass es dem Kl. möglich und zumutbar gewesen sei, sich erfolgreich gegen die Umsetzung auf die Referentenstelle beim Landesamt für Bauen und Verkehr des beklagten Landes und die sich daran anschließende (behauptete) nicht amtsangemessene Beschäftigung vor dem VG zur Wehr zu setzen. Auf diese Weise wäre die vom Kl. geltend gemachte schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die in erster Linie auf die Umsetzung gestützt wird, vermieden bzw. behoben worden.

Dezember 2016