Das VG Frankfurt hat in zwei Verfahren die Verpflichtung zur bargeldlosen Entrichtung der Rundfunkbeiträge bestätigt.

Die Kläger in den beiden Verfahren sind rundfunkbeitragspflichtig. Nachdem einer der Kläger zunächst im Lastschriftverfahren die damaligen Rundfunkgebühren errichtet hatte – der andere hatte sie jeweils überwiesen, erfolgte eine Rücklastschrift. Die Kläger forderten den beklagten Hessischen Rundfunk auf, ihnen mitzuteilen, wo sie die angemahnten Rundfunkbeiträge in bar entrichten können. Daraufhin erließ die Rundfunkanstalt einen Bescheid, in dem sie darauf hinwies, dass die Kläger zur bargeldlosen Zahlung des Rundfunkbeitrages verpflichtet seien. Zur Begründung verwies sie auf ihre Satzung basierend auf einer Ermächtigung in dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, in der die Art und Weise der Zahlung geregelt wird. Im übrigen hätten die Kläger auch die Möglichkeit, bei jedem Bankinstitut eine Barzahlung vorzunehmen. Hiergegen haben sich die Kläger in den beiden Klageverfahren gewandt. Sie sind der Auffassung, dass sie die Möglichkeit haben müssten, die Rundfunkbeiträge bar bei der Beklagten oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle zu zahlen. Zur Begründung berufen sie sich u.a. auf § 14 Abs. 1 des Bundesbankgesetzes (Bbank). Ihnen sei nicht zuzumuten, auf eigene Kosten, die Rundfunkbeiträge durch eine Barzahlung bei einem Bankinstitut zu leisten. Dadurch dass die beklagte Rundfunkanstalt die Schuldtilgung durch Barzahlung nicht akzeptiere, würden die Kläger in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit und auch in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Einer der Kläger hatte sodann beim AG Frankfurt – Hinterlegungsstelle – den fälligen Rundfunkbeitrag hinterlegt. Dem hatte die Beklagte widersprochen unter Hinweis darauf, dass die Norm des § 14 Abs. 1 Bbank keine Regelung über die Art der Zahlung enthalte, sondern lediglich feststellend regele, dass die auf Euro lautenden Banknoten das einzige und unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel seien.

Das VG Frankfurt hat die Beschränkung auf bargeldlosen Zahlungsverkehr bei der Entrichtung des Rundfunkbeitrages als zulässig erklärt.

Vorab sei festzustellen, dass der Rundfunkbeitrag in der Sache als Gegenleistung für die individuell zurechenbaren Vorteile, öffentlichrechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, rechtmäßig festgesetzt worden ist, so das Verwaltungsgericht. Die Kläger hätten sich dadurch, dass sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit die Rundfunkbeiträge geleistet hätten, im Verzug befunden. Insbesondere sei die beklagte Rundfunkanstalt nicht verpflichtet, Barzahlungen der Kläger zur Tilgung ihrer Rundfunkbeitragsschulden anzunehmen. Entsprechend der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge seien diese nur bargeldlos zu entrichten. Es könne dahin stehen, ob die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Bbank die Obliegenheit eines Gläubigers begründen könne, auch Barzahlungen zur Schuldenbegleichung entgegenzunehmen. Vieles spreche dafür, dass diese Vorschrift lediglich eine währungspolitische Aussage treffe und verdeutliche, dass ausschließlich die Bundesbank das Recht zur Ausgabe von Euro-Banknoten habe. Jedenfalls sei es in Massenverfahren im Bereich des Abgabenrechts durchaus gerechtfertigt, eine bargeldlose Zahlungsweise vorzugeben. Dies stelle kein Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht oder Unionsrecht dar.

Zu verweisen sei auf eine parallele Regelung zur Entrichtung der Kraftfahrsteuer. Auch hier sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität ein rein unbarer Zahlungsverkehr vorgegeben. Die bargeldlose Zahlungsweise diene im Rahmen des stark typisierenden Rundfunkbeitragsrecht gerade dazu, eine Vereinfachung und Effektivierung des Beitragseinzugsverfahrens zu ermöglichen. Es stehe im Interesse des Bürgers, den Verwaltungsaufwand und die Verwaltungskosten möglichst gering zu halten.

Zudem bestehe durchaus die Möglichkeit, bei einem Kreditinstitut eine Bareinzahlung auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ ZDF/ Deutschlandradio zu leisten. Der Rundfunkbeitrag, ausgestaltet als Schickschuld, verpflichte die Kläger, ihre Leistung auf ihre eigenen Kosten und Gefahr zu übermitteln.

Durch die Hinterlegung des festgesetzten Rundfunkbeitrages beim AG Frankfurt habe der Kläger seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt, weil die Rundfunkanstalt nicht verpflichtet sei, Barzahlungen entgegenzunehmen.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Berufung an den VGH Kassel wurde zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 12/2016 v. 30.11.2016

Dezember 2016