Der Pegida-Vorsitzende Lutz Bachmann darf in Dresden weiter als Versammlungsleiter tätig sein. Die Landeshauptstadt hatte ihm eine entsprechende Tätigkeit auf ihrem Stadtgebiet bis zum 31.10.2021 verboten. Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Vorsitzenden des "Pegida Fördervereins e. V." war erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Dresden stellte klar, dass das Sächsische Versammlungsgesetz keine Rechtsgrundlage für den generellen Ausschluss einer Person von der Versammlungsleitung beinhalte (Beschluss vom 30.11.2016, Az.: 6 L 943/16, nicht rechtskräftig).

Verbot unter anderem auf "volksverhetzende" Äußerungen Bachmanns gestützt

Die Versammlungsbehörde hatte ihre Verbotsverfügung unter anderem damit begründet, dass auf einer in der Vergangenheit vom Antragsteller geleiteten Veranstaltung Äußerungen getätigt worden seien, die von ihr als Volksverhetzung gewertet würden. Zudem habe der Antragsteller während der Pegida-Versammlung vom 26.09.2016 zu einer als "Raucherpause" bezeichneten, bei der Behörde nicht angezeigten, Protestveranstaltung gegen die Einheitsfeierlichkeiten am 03.10.2016 und gegen daran teilnehmende Vertreter der Politik aufgefordert. Dabei sei mehrfach auf Kundgebungsmittel in Form von Trillerpfeifen verwiesen worden, die durch den "Pegida Förderverein e. V." kostenlos verteilt worden seien. Da die Stadt im Verhalten des Antragstellers eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung von ihm geleiteter Versammlungen sah, erließ sie am 07.11.2016 das angegriffene Verbot, für das sie den Sofortvollzug anordnete.

VG: Keine Rechtsgrundlage für generellen Ausschluss einer Person von Versammlungsleitung

Der dagegen am 10.11.2016 erhobene gerichtliche Eilantrag hatte Erfolg. Dass VG Dresden legte dar, dass die von der Versammlungsbehörde benannte Regelung des § 15 Sächsisches Versammlungsgesetz keine hinreichende Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Verbot enthalte. Nach der gesetzlichen Regelung könne die zuständige Behörde eine Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses ihrer (Auflagen-)Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung einer Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der generelle Ausschluss einer Person von der Versammlungsleitung lasse sich damit nicht begründen.

Tätigkeit als Versammlungsleiter kann nur im Einzelfall untersagt werden

Die Behörde werde vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Versammlung und der dem Antragsteller vorgehaltenen Verstöße zu prüfen haben, ob dem "Pegida Förderverein e. V." bei zukünftigen Veranstaltungen die Auflage erteilt werden kann, einen anderen Versammlungsleiter einzusetzen. Dabei machte das Gericht allerdings deutlich, dass es die dem Antragsteller vorgehaltenen Verstöße gegen versammlungsrechtliche Vorschriften entgegen seiner eigenen Auffassung "keinesfalls für belanglos" halte. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 5. Dezember 2016

Dezember 2016