GG Art. 19 IV 1, Art. 33 II

BeamtStG § 58 II 1

BGB § 242

  1. Die nachträgliche Anfechtung der vorzeitigen Beförderung von Mitbewerbern unterliegt der Verwirkung.
  2. Die Verwirkung der Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis setzt einen längeren Zeitraum voraus, währenddessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand. Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten bewusst gewesen sein. Der positiven Kenntnis steht es gleich, wenn der Berechtigte von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen.
  3. Für den Beginn des Zeitablaufs ist darauf abzustellen, wann für den Berechtigten erkennbar wurde oder werden musste, dass er zur Wahrung seiner Rechte etwas zu unternehmen hat.
  4. Wenn der betroffene Beamte weder förmlich informiert wurde noch sonst Kenntnis von der vollzogenen Beförderung erhielt, ist es in den hier zu beurteilenden Konstellationen sachgerecht, als Beginn des Zeitraums den üblichen Beförderungsstichtag anzusehen, zu dem die angegriffenen Beförderungen vollzogen wurden.
  5. Bei der Frage, was als längerer Zeitraum anzusehen ist, kann die Jahresfrist in § 58 II 1 VwGO zunächst als Orientierung dienen. Unter Berücksichtigung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen und ihrer verfassungsrechtlichen Gewährleistung erscheint es angemessen, in Anfechtungsfällen der vorliegenden Art als längeren Zeitraum eine Zeitspanne von nicht mehr als einem Jahr anzusehen.

OVG Weimar, Urt. v. 28. 6. 2016 – 2 KO 31/16 (VG Weimar)

Dezember 2016