Der VGH Mannheim hat entschieden, dass das Flurbereinigungsverfahren für das Gebiet Erbach-Dellmensingen zum Neubau der B 311 sofort beginnen kann.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks auf der Gemarkung Dellmensingen. Das Grundstück ist nach dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.12.2011 für den Neubau der B 311 bei Erbach (als Querspange zur B 30) als Fläche für eine ökologische Ausgleichsmaßnahme zum Erwerb vorgesehen. Mit Beschluss vom 18.07.2016 ordnete das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (Antragsgegner) auf Antrag der Enteignungsbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen eine Unternehmensflurbereinigung zur Herstellung der Straße und damit zusammenhängender Anlagen und Ausgleichsmaßnahmen an. Zugleich verfügte es die sofortige Vollziehung dieser Anordnung. Die Antragstellerin erhob gegen die Anordnung der Flurbereinigung Widerspruch und beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

Der VGH Mannheim hat diesen Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anordnung der Flurbereinigung voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten. Das vor dem Erlass der Flurbereinigungsanordnung erforderliche Verfahren sei ordnungsgemäß nach dem Flurbereinigungsgesetz durchgeführt worden. Es spreche auch alles dafür, dass der Antragsgegner ermessenfehlerfrei entschieden habe, ein Flurbereinigungsverfahren durchzuführen. Für den Neubau der B 311 bei Erbach als Querspange zur B 30 würden in großem Umfang ländliche Grundstücke in Anspruch genommen. Hierzu zähle auch das Grundstück der Antragstellerin, auf dem nach dem Planfeststellungsbeschluss eine ökologische Ausgleichsmaßnahme vorgesehen sei. Gerade für die solchermaßen Betroffenen sei die Anordnung der Flurbereinigung verhältnismäßig, weil auf diese Weise die Lasten auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern verteilt würden. Fehler bei der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets seien ebenfalls nicht erkennbar. Der Einwand der Antragstellerin, sie werde für den Eingriff in ihr Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß entschädigt oder erhalte als Ausgleich ein minderwertiges Grundstück, sei für die Anordnung, ein Flurbereinigungsverfahren durchzuführen, nicht erheblich. Ihm sei erst im weiteren Verlauf des Flurbereinigungsverfahrens nachzugehen, wenn es darum gehe, den Wert ihres Grundstücks zutreffend zu ermitteln und die Land- und Geldabfindung zu regeln. Ob ihr Grundstück für die geplante Ausgleichsmaßnahme ungeeignet sei, wie die Antragstellerin behaupte, sei bereits im Planfeststellungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden gewesen. Diese Frage könne daher im Flurbereinigungsverfahren nicht erneut überprüft werden. Das Flurbereinigungsverfahren könne daher sofort beginnen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 06.12.2016

Dezember 2016