zu VG Trier , Urteil vom 30.01.2017 - 1 K 2124/16

Auch der gelegentliche Konsum von Cannabis, der bereits bei zweimaliger Einnahme in selbstständigen Konsumakten erfüllt ist, führt zum Entzug der Fahrerlaubnis, wenn keine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt oder ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen zu verzeichnen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 30.01.2017 entschieden (Az.: 1 K 2124/16).

Blutprobe bestätigt Cannabis-Einnahme

Bei einer Verkehrskontrolle waren beim Kläger Hinweise auf Konsum von Alkohol und auf Betäubungsmittelbeeinflussung festgestellt worden. Der Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,8 Promille, zudem wies der Kläger drogentypische Auffälligkeiten wie träge Pupillenreaktionen, Augenliedflattern und gerötete/wässrige Bindehäute auf. Eine Blutprobe bestätigte neben einer relevanten Blutalkoholkonzentration einen THC-Wert von 2,3 ng/ml und einen THC-Carbonsäurewert von 46 ng/ml. Der Kläger gab an, er habe nur einmal anlässlich einer Party eine Woche vor der Kontrolle an einer ihm überreichten Pfeife mit “Kräutermischungen“ gezogen und nicht gewusst, dass sich hierin Cannabis befunden habe. Er konsumiere keine Drogen, auch nicht gelegentlich.

Fahrerlaubnisbehörde unterstellte gelegentlichen Cannabiskonsum

Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Kläger die Fahrerlaubnis, da in seinem Fall von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ohne die erforderliche Trennung zwischen Konsum und Fahren auszugehen sei und zudem auch ein Mischkonsum vorgelegen habe. Ein Nachweis des aktiven THC sei nach Erkenntnissen der Rechtsmedizin nur maximal 24 Stunden lang möglich, sodass nach dem angeblich versehentlichen Konsum auf der Party eine Woche zuvor ein weiterer Konsum stattgefunden haben müsse. Zudem könne ein gelegentlicher Konsum nach der derzeitigen Rechtsprechung ab einem Nachweis von mehr als 10 ng/ml THC–Carbonsäure unterstellt werden.

VG: Kläger konsumiert zumindest gelegentlich Cannabis

Das VG hat die gegen die Fahrerlaubnisentziehung gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger sei zumindest gelegentlicher Cannabiskonsument, der zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und Fahren nicht trennen könne. Hinzu komme, dass durch den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol ein die Fahreignung ausschließender Mischkonsum vorliege. Das Erklärungsverhalten des Klägers rechtfertige die Annahme einer mehr als einmaligen – und damit gelegentlichen – Cannabisaufnahme. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen sei nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar. In Fällen des wiederholten und erst Recht des regelmäßigen Konsums könne sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.

Verhalten belegt Fehlen erforderlichen Trennungsvermögens

Daher könne ausgeschlossen werden, dass allein der eine Woche vor dem Vorfall liegende, im Verwaltungsverfahren eingeräumte Cannabiskonsum zu dem Wert von 2,3 ng/ml geführt habe. Hierfür spreche auch die im Blutserum des Klägers festgestellte THC-Carbonsäurekonzentration von 46 ng/ml, die deutlich über dem bislang zum Nachweis des gelegentlichen Konsums angenommenen Grenzwert von 10 ng/ml liege. Indem der Kläger mit einer THC–Konzentration von 2,3 ng/ml und einer Blutalkoholkonzentration von 0,45 Promille mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, habe er belegt, dass er den Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen könne und er außerdem als Mischkonsument anzusehen sei. Hierbei sei nicht von Bedeutung, ob es zu der Fahrt unter THC–Einfluss, wie vom Kläger behauptet, lediglich aus Unkenntnis gekommen sei. Auf ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten komme es hierbei nämlich nicht an.

Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 15. Februar 2017

Februar 2017