zu VG Minden , Beschluss vom 14.03.2017 - 2 L 493/17

Das Verwaltungsgericht Minden hat die Stadt Minden im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, der antragstellenden AfD bis zum 17.03.2017 vollständige Auskunft darüber zu erteilen, wann welche öffentlichen Räumlichkeiten der Stadt Minden bis zum 13.05.2017 im Rahmen des Landtagswahlkampfes zur Anmietung zur Verfügung stehen (Beschluss vom 14.03.2017, Az.: 2 L 493/17, nicht rechtskräftig).

Zulassungsanspruch aus Gründen der Chancengleichheit

Als politischer Partei stehe der Antragstellerin nach dem Grundsatz der Chancengleichheit ein Zulassungsanspruch gegenüber der Stadt Minden mit Blick auf deren öffentliche Einrichtungen im Rahmen der jeweiligen Kapazitäten zu. Das entsprechende Vergabeverfahren könne die Stadt nicht auf Dritte, wie etwa die Volkshochschule Minden abwälzen. Um im Rahmen des Wahlkampfes sachgerechte Anträge auf Zulassung zu bestimmten öffentlichen Einrichtungen der Stadt Minden stellen zu können, sei die begehrte Auskunft erforderlich. Bislang habe die Stadt Minden diese nicht vollständig erteilt.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 17. März 2017

März 2017