zu VG Stuttgart , Urteil vom 23.03.2017 - 1 K 6242/16

Eine Gemeinde, die auf Grund ihrer Zuständigkeit als Ortspolizeibehörde ein Aufenthalts- und Betretungsverbot gegen einen Fußballhooligan verhängt, kann eine Verwaltungsgebühr erheben, wenn sie auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes eine entsprechende Verwaltungsgebührensatzung erlassen hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 23.03.2017 entschieden und der Gemeinde Aspach Recht gegeben, die einem Fußballhooligan für ein Aufenthalts- und Betretungsverbot für ein 3. Liga-Spiel eine Verwaltungsgebühr von 150 Euro auferlegt hatte (Az.: 1 K 6242/16, BeckRS 2017, 106267).

Kläger gehört zur gewaltbereiten Fußballszene des F.C. Hansa Rostock

Im Vorfeld des Fußballspiels zwischen der SG Sonnenhof Großaspach und dem F.C. Hansa-Rostock am 08.04.2016 um 19 Uhr hatte das Polizeipräsidium Aalen bei der Gemeinde Aspach den Erlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbots gegen den Kläger und andere Personen beantragt. Dies hatte es damit begründet, dass der Kläger zur gewaltbereiten Fußballszene des F.C. Hansa Rostock gehöre. Er sei als Mitglied einer Fan-Gruppierung aktiv, deren Mitglieder immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans und der Polizei hätten. Der Kläger sei wiederholt in einem direkten sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Spielen des F.C. Hansa Rostock mit gewalttätigem Verhalten in Erscheinung getreten.

Gemeinde erlässt Aufenthalts- und Betretungsverbot und erhebt Verwaltungsgebühr

Die Gemeinde Aspach erließ daraufhin gegen den Kläger nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 30.03.2016 ein für sofort vollziehbar erklärtes Aufenthalts- und Betretungsverbot für den näheren Bereich in und um die Mechatronik-Arena in Aspach am 08.04.2016 in der Zeit von 14 Uhr bis 24 Uhr. Für den Erlass des Bescheids setzte die Gemeinde Aspach eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150 Euro fest.

Kläger moniert Strafcharakter der Gebührenerhebung

Der Kläger erhob gegen die Gebühr Widerspruch. Er hielt das der Gebühr zu Grunde liegende Betretungsverbot für rechtswidrig. Zudem dürfe für ein Betretungsverbot keine Gebühr erhoben werden, da es sich um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme handele. Auch habe er die Amtshandlung nicht veranlasst, vielmehr sei diese im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen worden. Die Gebührenerhebung erlange Strafcharakter, wenn ihm Woche für Woche im Zusammenhang mit Fußball-Spieltagen für Betretungsverbote Gebühren auferlegt werden könnten. Nachdem sein Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob der Kläger beim VG Klage gegen die Gebührenfestsetzung.

VG: Gebührenerhebung rechtmäßig

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Gebührenerhebung sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Erlass des der Gebührenerhebung zu Grunde liegenden Aufenthalts- und Betretungsverbot hätten vorgelegen. Bei Auswertung der vom Polizeipräsidium Aalen mitgeteilten 25 Einzelerkenntnisse, die belegen würden, dass der Kläger regelmäßig auch an den unterschiedlichsten Auswärtsspielorten, darunter am 08.05.2015 in Großaspach, in Erscheinung getreten sei, sei die Gefahrenprognose der Gemeinde Aspach bezogen auf die Begegnung am 08.04.2016 gerechtfertigt gewesen.

Rechtsgrundlage für Gebührenerhebung gegeben

Laut VG ist die Gebührenfestsetzung für diese rechtmäßige Amtshandlung nicht zu beanstanden. Einen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass für freiheitsbeschränkende Maßnahmen grundsätzlich keine Gebühren erhoben werden dürften, gebe es nicht. Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sei das Kommunalabgabengesetz von Baden-Württemberg in Verbindung mit der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Aspach. Danach erhebe die Gemeinde für sonstige öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse einzelner vornehme, Gebühren, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmten. Gebührenschuldner sei derjenige, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen sei.

Kläger hat Aufenthalts- und Betretungsverbot "veranlasst"

Gemessen hieran sei der Kläger zu Recht als Gebührenschuldner herangezogen worden, weil er das Verwaltungshandeln im gebührenrechtlichen Sinne veranlasst habe, so das VG weiter. Veranlasser sei nicht nur derjenige, der eine öffentliche Leistung beantragt habe, sondern auch der, durch dessen Verhalten die öffentliche Leistung erforderlich werde. Da der Kläger die Amtshandlung veranlasst habe, stehe der Gebührenerhebung auch nicht entgegen, dass das Aufenthalts- und Betretungsverbot im überwiegenden öffentlichen Interesse erlassen worden sei. Die moderate Gebühr in Höhe von 150 Euro, die sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens (5 Euro bis 2.500 Euro) bewege, sei angesichts des Verwaltungsaufwands angemessen gewesen.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 24. April 2017

April 2017