GG Art. 33 II; RhPfVerf. Art. 19; BeamtStG § 9; GKG § 52 VI; VwGO § 155 IV

1. Ein Beförderungssystem, das es ermöglicht, bei Beförderungen einer Vielzahl von Beamten (Massenbeförderungen) die Auswahlentscheidungen in der Regel auf der Grundlage der Gesamtergebnisse aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen und bei gleicher Note die Beurteilungsgrundlagen im Wege der „Einzelexegese“ inhaltlich ausschärft, steht mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

2. Fallen in einer beamtenrechtlichen Konkurrenz die letzten dienstlichen Beurteilungen in ihren Gesamtergebnissen im Wesentlichen gleich aus, so kommt dem Dienstherrn bei der Einzelexegese frei formulierter Beurteilungen ein Bewertungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

3. Bei dienstlichen Beurteilungen mit gleichem Gesamtergebnis steht eine sich in den einzelnen Beurteilungen unterscheidende Anzahl von abgegebenen Einzelbewertungen der Verwertbarkeit für die Auswahl der Beförderungsbewerber nicht entgegen.

4. Beruft sich ein Antragsteller in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren allein auf die Fehlerhaftigkeit der eigenen dienstlichen Beurteilung bzw. derjenigen des Konkurrenten, so hat sein Eilantrag, gerichtet auf die Freihaltung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle bis zum Abschluss des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, nur dann Erfolg, wenn dies in einer Weise glaubhaft gemacht wird, dass der geltend gemachte Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich wird.

5. Zu den Voraussetzungen, unter denen einem Antragsteller in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren gemäß § 155 IV VwGO eine verschuldensabhängige Kostentragung auferlegt werden kann.

6. Der Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren bemisst sich nach § 52 VI 1 Nr. 1 und § 52 VI 4 GKG (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

OVG Koblenz, Beschl. v. 2.9.2015 – 2 B 10765/15.OVG

(Mitgeteilt von Richter am OVG K.-A. Bonikowski, Koblenz)

August 2016