Das BVerwG hat klargestellt, dass das an das "Indigene Volk Germaniten" adressierte Schreiben des BVerwG keine Anerkennung der rechtlichen Existenz eines derartigen "Volkes" und seines Sonderstatus darstellt.

Personen, die sich selbst als Angehörige eines vermeintlich existierenden "indigenen Volkes Germaniten" bezeichnen, versenden ein mit Dienstsiegel versehenes Anschreiben des BVerwG an Behörden und Gerichte. Sie sehen in der Adressierung durch das BVerwG eine Anerkennung der rechtlichen Existenz eines derartigen "Volkes" und seines Sonderstatus.

Das BVerwG hat ein "Indigenes Volk Germaniten" nicht anerkannt.

Nach Auffassung des BVerwG ist es ein Rechtsirrtum das an die Gruppierung adressierte Schreiben des BVerwG als Beweis ihrer rechtlichen Existenz an Gerichte und Behörden zu bewerten. Das Anschreiben nutze die von dieser Gruppierung und ihren Angehörigen gewählte Selbstbezeichnung allein zum Zwecke der Übersendung. Hierin liege keine Anerkennung der rechtlichen Existenz oder Rechtsfähigkeit einer Vereinigung mit dieser Bezeichnung, eines wie auch immer ausgestalteten (völker-)rechtlichen Rechtsstatus als "indigenes Volk" oder sonstiger (Sonder-)Rechte neben oder außerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Das Gegenteil sei richtig. Schon der mit dem Anschreiben übermittelte Beschluss sei ergangen in einem Verfahren "des nach eigenen Angaben bestehenden Indigenen Volkes Germaniten" und lasse selbst die Beteiligtenfähigkeit ungeprüft.

Die Inanspruchnahme von Sonderrechten für diese Gruppierung und ihre Angehörigen nach internationalem oder nationalem Recht, Resolutionen der UN-Generalversammlung, völkerrechtlichen Verträgen oder sonstigen Rechtsquellen oder deren "Anerkennung" als Träger von Schutzrechten, die das Völkerrecht für indigene Völker vorsehe, sei rechtlich offenkundig ausgeschlossen. Erst recht könne aus den von den Angehörigen dieser Gruppierung herangezogenen Rechtsquellen keine Staatsangehörigkeit neben oder anstelle der deutschen Staatsangehörigkeit oder eine "Staatlichkeit" neben oder anstelle der auf ihrem Territorium allein legitimen Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland abgeleitet werden.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 36/2017 v. 19.05.2017

Mai 2017