BayVwVfG Art. 44; BayBG Art. 14 1 (= BBG § 76); BeamtVG § 46

Hat die zuständige Behörde des Landes den Unfall eines Beamten als Dienstunfall anerkannt und liegt damit ein Verwaltungsakt vor, auf Grund dessen das Land zur Leistung verpflichtet war, kann der Schädiger dagegen lediglich geltend machen, dass die Anerkennung gemäß Art. 44 BayVwVfG nichtig wäre.

OLG München, Hinweisbeschl. v. 3.9.2015 – 24 U 1768/15

August 2016