Das AG München hat entschieden, dass ein Autofahrer, der in einem Parkhaus rückwärts in eine Parklücke einfährt und dort ein Hindernis erkennt, sich zunächst vergewissern muss, dass in dem hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereich keine Hindernisse sind oder gegebenenfalls vorwärts einparken muss.

Der Kläger befuhr mit seinem BMW am 13.03.2013 eine Tiefgarage. Er wollte mit seinem Fahrzeug rückwärts einparken. Dabei übersah er einen mit roter Farbe lackierten Schutzbügel, der um ein Regenfallrohr an der Wand des Parkhauses angebracht war und der über den  Bodensockel hinaus hinausstand. Es entstand ein Schaden an dem Fahrzeug in Höhe von 1.336 Euro. Diesen Betrag verlangte er von der Hausverwaltung des Parkhauses ersetzt. Er ist der Meinung, dass die Hausverwaltung gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe, da die Gefahrenstelle nicht mit gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet gewesen sei. Die Hausverwaltung ersetzte den Schaden nicht. Der Kläger erhob Klage gegen den Parkhausbetreiber und dessen Hausverwaltung.

Das AG München hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts lag ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht wegen des Schutzbügels vor dem Regenrohr nicht vor. Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts einparke, müsse besondere Vorsicht walten lassen. Er habe sich gemäß § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei und sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen. Dies bedeute, dass der Kläger nur mit äußerster Sorgfalt hätte in die Parklücke einfahren dürfen. Er hätte sich daher zunächst durch Aussteigen und Inaugenscheinnahme von der Beschaffenheit des hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereichs vergewissern und sein Fahrverhalten den dem bereits erkannten Hindernis – dem Fallrohr nebst Schutzbügel – anpassen müssen. Gegebenenfalls hätte er vorwärts einparken müssen. Der Kläger sei wegen des Sichtfahrgebots gehalten gewesen, sich vor dem Einparken mit den Örtlichkeiten genau auseinanderzusetzen. Schlechte Lichtverhältnisse müssten für einen Kraftfahrer stets ein Signal sein, damit zu rechnen, dass er vorhandene Hindernisse nicht oder nur unzureichend erkenne, und ihn daher veranlassen, besonders vorsichtig und strikt auf Sicht zu fahren.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 23.06.2017

Juni 2017