Der BGH hat entschieden, dass die Kombination der Sanktionen der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung neben der lebenslangen Freiheitsstrafe grundsätzlich möglich und verhältnismäßig ist.

Das LG Köln hatte den Angeklagten wegen zahlreicher Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte am 10.12.2014 das 18-jährige Tatopfer, das ihn wegen jahrelangen sexuellen Missbrauchs angezeigt hatte, zunächst zu einer schriftlichen Rücknahme der Anschuldigungen gezwungen und dann von der Staumauer der Brucher Talsperre gestoßen, um die gegen ihn laufenden polizeilichen Ermittlungen zu beenden. Bei der Tat, mit der ein Selbstmord vorgetäuscht werden sollte, wurde das Tatopfer lebensgefährlich verletzt. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Er hat insbesondere geltend gemacht, die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sei neben der lebenslangen Freiheitsstrafe unverhältnismäßig.

Der BGH hat die Revision verworfen.

Nach Auffassung des BGH hat das Landgericht zu Recht die Sicherungsverwahrung neben der lebenslangen Freiheitsstrafe angeordnet. Die Kombination der beiden Sanktionen auch in Fällen, in denen dem Tatgericht für die Anordnung der Maßregel ein Ermessen eingeräumt ist, sei grundsätzlich möglich und verhältnismäßig.

Zwar werde es regelmäßig nicht zum anschließenden Vollzug der Sicherungsverwahrung kommen, da die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt werde, solange der Verurteilte gefährlich sei. Im Falle der Aussetzung der weiteren Vollstreckung trete aber bei gleichzeitiger Anordnung der Maßregel zusätzlich Führungsaufsicht ein. Diese ermögliche eine gegenüber der Bewährungsüberwachung intensivere und ggf. längere Überwachung des dann in Freiheit befindlichen Verurteilten. Da die Strafkammer eine solche intensivere Überwachung für erforderlich gehalten habe, sei die Anordnung ermessensfehlerfrei und im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Angeklagten verhältnismäßig gewesen.

Vorinstanz
LG Köln, Urt. v. 03.12.2015 - 111 Ks 6/15 - 90 Js 56/14

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 97/2017 v. 28.06.2017

Juli 2017