Das VG Hannover hat entschieden, dass das Tempolimit von 130 km/h auf der Autobahn A 7 Fahrtrichtung Norden zwischen der Raststätte Hildesheimer Börde und der Autobahnausfahrt Hildesheim-Drispenstedt rechtmäßig ist.

2007 war wegen der Entwicklung der Unfallzahlen auf der Autobahn A 7 Fahrtrichtung Norden zwischen der Raststätte Hildesheimer Börde und der Autobahnausfahrt Hildesheim-Drispenstedt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 120 km/h, später in einem Teilabschnitt auf 100 km/h angeordnet worden. 2013 hatte der Niedersächsische Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr aus Gründen der Vereinheitlichung die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 130 km/h, d.h. auf die Autobahn-Richtgeschwindigkeit nach § 1 der Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen angehoben. Eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung darf gemäß § 45 Abs. 1 und 9 StVO nur angeordnet werden, wenn sie zwingend geboten ist und aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung (hier: der Sicherheit oder Ordnung) erheblich übersteigt. Ein Autofahrer aus Frankfurt klagte auf Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung.

Das VG Hannover hat die Klage abgewiesen. Die Verkehrszeichen dürfen stehen bleiben.
Soweit der Kläger Schadensersatz wegen eines gegen ihn aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung verhängten Bußgeldes nebst Verfahrenskosten verlangt, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren abgetrennt und an das für diese Amtshaftungsklage zuständige LG Hildesheim verwiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen solche besonderen Verhältnisse, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung (hier: der Sicherheit oder Ordnung) erheblich übersteigen, im fraglichen Streckenabschnitt vor. Es befänden sich dort drei Ausfahrten. Bei zwei Einfahrten steige die Fahrbahn im Bereich der Beschleunigungsspuren an. Dies begründe insbesondere bei der Einfahrt von langsamen und schweren Lastkraftwagen Gefahren. Andererseits falle die Fahrbahn vom Knebelberg bis zur Ausfahrt Hildesheim in einer langgestreckten Rechtskurve mit eingeschränkter Sichtmöglichkeit stark ab. Kurz darauf bestehe die Gefahr einer Ablenkung des Kraftfahrers durch den Blick auf die sich öffnende norddeutsche Tiefebene mit dem tiefer liegenden Stadtbild von Hildesheim. In diesem Bereich bestehe auch die Gefahr von Seitenwind. Die Autobahn sei stark frequentiert. Die Unfallzahlen seien seit Einführung der Geschwindigkeitsbegrenzung 2007 rückläufig. Das Verwaltungsgericht habe die Überzeugung gewonnen, dass die Unfallzahlen bei dem vom Kläger beantragten Wegfall der Geschwindigkeitsbegrenzung wieder auf das Niveau von 2005/2006 ansteigen würden. Dies wäre mit dem zu schützenden Rechtsgut der Verkehrssicherheit nicht vereinbar. Allerdings sei dem Kläger zuzugeben, dass innerhalb des ca. 10,5 km langen Streckenabschnitts eine Teilstrecke von ca. 2 km zwischen der Einfahrt von der Tank- und Rastanlage Hildesheimer Börde Ost und dem Brückenbauwerk des Knebelweges besteht, die relativ gerade und eben verlaufe. Der dort befindliche weitere Rastplatz sei gesperrt. Dies verpflichte die Behörde jedoch nicht, für diese kurze Teilstrecke – auf welcher der Kläger "geblitzt" wurde – die Geschwindigkeitsbegrenzung aufzuheben. Vielmehr sei ein "Lückenschluss" angezeigt, da ein Beschleunigen mit kurz darauf folgendem abruptem Abbremsen zu einer empfindlichen Störung des Verkehrsflusses führen und damit eine erneute Gefahrenlage begründen würde. Zur Begründung der Ermessensentscheidung für die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung genüge im Falle der Richtgeschwindigkeit ein Hinweis auf die Entwicklung der Unfallzahlen, zumal das Tempolimit von 130 km/h nach den Verwaltungsvorschriften auf Autobahnen die geringstmögliche und mildeste Beschränkung darstelle.

Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Lüneburg zulässig.

Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 06.07.2017

August 2017