Das VG Osnabrück hat entschieden, dass es sich bei einer Versammlung um ein seltenes Ereignis handelt, bei dem ein erhöhter Immissionsrichtwert von 70 dB(A), in einzelnen Geräuschspitzen bis zu 90 dB(A), zulässig ist.

Die Stadt Bramsche hatte dem DGB zur Auflage gemacht, dass bei der Versammlung "Menschenwürde ist unteilbar" am 24.08.2017 auf dem östlichen Teil des Marktplatzes in Bramsche eingesetzte Lautsprecher den Immissionsrichtwert für Kerngebiete von tagsüber 60 dB(A) einzuhalten hätten und ein Spitzenwert von 80 dB(A) nicht überschritten werden dürfe. Zudem wurde die Benutzung lärmverursachender Gegenstände (insbesondere Druckluftfanfaren und Trillerpfeifen) verboten, soweit dadurch eine gleichzeitig stattfindende Kundgebung oder andere schutzwürdige Veranstaltungen erheblich gestört oder unmöglich gemacht würden. Die Alternative für Deutschland (AfD) plant zur gleichen Zeit in unmittelbarer Nähe ebenfalls eine Versammlung. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) wendet sich mit seinem Eilantrag gegen die von der Stadt Bramsche erlassenen Lärmschutzauflagen zu dessen Versammlung.

Das VG Osnabrück hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der festgesetzte Immissionsrichtwert als zu niedrig anzusehen. Bei der Versammlung handele es um ein "seltenes Ereignis", bei dem ein erhöhter Immissionsrichtwert von 70 dB(A), in einzelnen Geräuschspitzen bis zu 90 dB(A), zulässig sei. Die Auflage zur Benutzung lärmverursachender Gegenstände sei hingegen nicht zu beanstanden, weil diese zum Schutz der gleichzeitig stattfindenden und nicht verbotenen Veranstaltung der AfD erforderlich sei, der im Übrigen die gleiche Auflage erteilt worden sei. Die Stadt Bramsche habe zutreffend darauf verwiesen, dass es bereits während des Kommunalwahlkampfs im Jahr 2016 eine vergleichbare Versammlungskonstellation gegeben habe, bei der es zu erheblichen akustischen Störungen der AfD-Versammlung gekommen sei, zumal der DGB seine Versammlung ausdrücklich als "Protestkundgebung" bezeichnet habe.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem OVG Lüneburg angefochten werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 23/2017 v. 23.08.2017

August 2017