GG Art. 2, 3, 12, 33; BWLBG § 55

1. Das in Nr. 3.3 der Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Dienst- und Zivilkleidung sowie zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei Baden-Württemberg (Az. 3–0303/9) enthaltene Verbot von Tätowierungen, die einen vertrauensunwürdigen Eindruck erwecken und im Dienst sichtbar sind, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

2. Art. 3 I GG vermittelt einem Bewerber für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der „Tolerierung“ von Tätowierungen nur innerhalb des Geltungsbereichs der baden-württembergischen Landesverfassung.

VGH Mannheim, Beschl. v. 27.10.2015 – 4 S 1914/15

August 2016