Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Verordnung der Stadt Forst, mit welcher der Konsum von Alkohol an bestimmten Plätzen verboten wird, rechtswidrig ist.

Die Stadt Forst (Lausitz) hat im Jahr 2008 durch eine ordnungsbehördliche Verordnung beschlossen, dass bestimmtes Fehlverhalten – auch infolge übermäßigen Alkoholkonsums – verboten ist und geahndet werden kann (z.B. aggressives Betteln, Trinkgelage, Anpöbeln von Passanten, Behinderung von Passanten bei der Nutzung der Verkehrsflächen und Anlagen, Gefährdung anderer durch Liegenlassen von Flaschen und deren Bruchstücken, Beschädigen von Pflanzen, Ausschlafen von Rausch, Schmierereien, Wegwerfen und Zurücklassen von Abfall, Verrichten der Notdurft u.a.).

Im Jahr 2015 änderte die Stadt ihre Verordnung und fügte ein Verbot ein, wonach in sechs Straßenabschnitten nahe eines Einkaufszentrums der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit verboten sei. Der Landkreis beanstandete dieses Verbot als zu weitgehend und gab der Stadt u.a. auf, die Änderungsverordnung aufzuheben und die betreffenden Verbotsschilder zu entfernen. Mit ihrem Antrag bei Gericht begehrte die Stadt, die Beanstandung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Das VG Cottbus hatte den Eilantrag der Stadt – ganz überwiegend – abgelehnt, der sich gegen die kommunalaufsichtliche Beanstandung durch den Landkreis Spree-Neiße richtete.

Das Verwaltungsgericht hielt das Alkoholkonsumverbot für rechtswidrig, weil die für den Verordnungserlass nötige abstrakte Gefahr nicht ersichtlich ist, die es rechtfertige, jeder (auch sich gänzlich harmlos verhaltenden) Person ganzjährig und ganztägig zu untersagen, im Bereich der bestimmten Straßenabschnitte Alkohol zu konsumieren. Insoweit fehle es an hinreichenden konkreten Daten über Zusammenhänge von Alkoholkonsum und Fehlverhalten, insbesondere an Nachweisen, dass ein hoher Anteil von Fehlverhalten alkoholbedingt gewesen sei. Gegen die Entscheidung legte die Stadt Forst Beschwerde ein.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist das Alkoholkonsumverbot zu weitläufig. Allein das Konsumieren bzw. Genießen von Alkohol in der Öffentlichkeit dürfte als solches regelmäßig kein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit verletzen. Die Erforderlichkeit eines Verbotes dürfte zu verneinen sein, wenn der Antragstellerin bereits ohne diese neue Vorschrift weitreichende Mittel zur Verfügung stehen, deren konsequente Durchführung vergleichbar erfolgreich sein dürfte.

Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben.

Vorinstanz
VG Cottbus, Beschl. v. 21.12.2016 - 4 L 206/16

Quelle: Pressemitteilung des VG Cottbus v. 19.09.2017

September 2017