Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Justizvollzugsbehörde aufgrund des gesetzlichen Rauchverbotes dafür sorgen muss, dass ein nichtrauchender Strafgefangener nicht durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal gefährdet oder erheblich belästigt wird.

Der 1977 geborene Strafgefangene einer nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalt befand sich im Dezember 2016 zum Abschluss eines stationären Aufenthaltes im Warteraum des Justizvollzugskrankenhauses in Fröndenberg. Dort war er mehr als eine Stunde gemeinsam mit 14 anderen Strafgefangenen untergebracht, von denen acht Personen rauchten. Der Gefangene beantragte daraufhin beim LG Dortmund, festzustellen, dass seine gemeinsame Unterbringung mit Rauchern rechtswidrig war.
Das LG Dortmund hatte den Antrag abgelehnt und entschieden, dass die durch das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) gewährleisteten Rechte des Gefangenen im vorliegenden Fall nicht durch das Justizvollzugskrankenhaus, sondern durch die rauchenden Mitinhaftierten verletzt worden seien. Nach der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Justizvollzugskrankenhauses sei es der Anstalt trotz der ergriffenen vorbeugenden Maßnahme – der Abnahme von Feuerzeugen bei der Umkleidung – nicht möglich gewesen, das beanstandete Rauchen vollständig zu verhindern.

Das OLG Hamm hat den Beschluss des Landgerichts auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen aufgehoben und festgestellt, dass die beanstandete Unterbringung des betroffenen Gefangenen rechtswidrig war.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts genügt die Argumentation des Justizvollzugskrankenhauses, nach welcher das Rauchen der Mitinhaftierten durch die – als einzig konkrete Maßnahme benannte – Abnahme von Feuerzeugen bei der Umkleidung nicht habe verhindert werden können, den vom BVerfG formulierten Anforderungen nicht (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2017 - 2 BvR 249/17 und Beschl. v. 20.03.2013 - 2 BvR 67/11). Nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe der Staat den Justizvollzug so zu gestalten, dass dem Anspruch eines nichtrauchenden Gefangenen auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal Rechnung getragen werde. Deswegen sei es Aufgabe der Vollzugsbehörde, im vorliegenden Fall des Justizvollzugskrankenhauses, durch geeignete, von der Beschwerde eines Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen, wie z.B. Rauchmelder, für eine systematische Durchsetzung des sich aus dem NiSchG NRW ergebenden gesetzlichen Rauchverbotes zu sorgen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Vorinstanz
LG Dortmund, Beschl. v. 18.05.2017 - 66 StVK 32/17

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 02.10.2017

Oktober 2017