Das VG Gießen hat entschieden, dass die wegen massiver Haltungsmängel bereits beschlagnahmten Tiere mehrerer Tierhalter verkauft werden und sie künftig keine Tiere mehr halten dürfen.

Mehrere Tierhalter wandten sich mit Eilanträgen gegen eine Verfügung des Veterinäramtes, mit der ihnen das Halten und eigenständige Betreuen von Tieren untersagt und zudem die sofortige Veräußerung der ihnen bereits fortgenommenen Pferde, Schafe und Ziegen angeordnet wurde.

Das VG Gießen hat die Eilanträge abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist durch die ausführlich belegten Feststellungen der Amtstierärztin anlässlich mehrerer Kontrollen ausreichend nachgewiesen, dass die von den Antragstellern gehaltenen Tiere nicht angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sind und die Antragsteller durch die unzureichende Haltung und Versorgung den Tieren Leiden und erhebliche Schäden zugefügt haben. Auch ergebe sich aus den amtstierärztlichen Stellungnahmen, dass die Mängel nicht nur ein einmal aufgetretenes oder befristetes Problem seien. Es seien derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsteller zukünftig in der Lage sein könnten, den Tieren saubere Lebensmöglichkeiten und Auslauf zu bieten, ausreichend Futter in der erforderlichen Qualität bereitzustellen und eine tierärztliche Versorgung der Tiere zu ermöglichen.

Außerdem sei es recht- und verhältnismäßig, die beschlagnahmten Tiere bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu veräußern. Denn die den Antragstellern weggenommenen Pferde, Ziegen und Schafe könnten auch nach Auffütterung und tierärztlicher Behandlung nicht an diese zurückgegeben werden. Außerdem sei ein Verbleib in einem Tierheim bei Tieren dieser Art in der Regel ausgeschlossen. So bliebe ansonsten nur die teure Unterbringung in anderweitigen privaten Ställen oder geeigneten landwirtschaftlichen Betrieben, wo die Unterbringung dauerhaft oder jedenfalls für längere Zeit auf Kosten des Landkreises erfolgen müsste. Die dabei zu erwartenden erheblichen Aufwendungen müsse die öffentliche Hand, mithin der Steuerzahler, aber nicht auf unabsehbare Zeit tragen, wenn nicht der Tierhalter eine Sicherheit für die Kosten anbiete oder aufbringe, was hier nicht erfolgt sei.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 13.11.2017

November 2017