Das VG Hamburg hat aufgrund des Anerkenntnisses der Stadt Hamburg festgestellt, dass die im Zusammenhang mit dem G 20-Treffen am 08.07.2017 erfolgte Durchsuchung einer Demonstrantin, die Anfertigung eines Lichtbildes von ihr sowie die Anordnung, während eines Toilettenganges die Tür geöffnet zu lassen, rechtswidrig waren.

Dennoch habe die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, so das Verwaltungsgericht.

Die Klägerin aus Nordrhein-Westfalen wollte am 08.07.2017 an einer Demonstration im Zusammenhang mit dem G 20-Treffen teilnehmen. Die Anreise erfolgte mit einem Bus, der von den "SJD - Die Falken", einer SPD-nahen Jugendorganisation, gemietet war. Der Bus sowie deren Insassen, u.a. die Klägerin, wurden auf Höhe der Raststätte Stillhorn von der Polizei in Gewahrsam genommen und zur Gefangenensammelstelle in Harburg verbracht. Dort wurde die Klägerin durchsucht, es wurde ein Lichtbild von ihr angefertigt und während eines Toilettenganges war sie verpflichtet, die Tür zur Kabine geöffnet zu lassen.

Die Klägerin hatte Klage erhoben, um feststellen zu lassen, dass die Behandlung durch die Polizei während der Ingewahrsamnahme rechtswidrig war. Die Beklagte, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Inneres und Sport, hat die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen anerkannt und erklärt, dass die Ingewahrsamnahme aufgrund einer Verwechslung erfolgt und rechtswidrig gewesen sei. Aufgrund dessen seien auch die streitgegenständlichen Maßnahmen während der Ingewahrsamnahme rechtswidrig gewesen.

Das VG Hamburg hat entsprechend dem von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnis die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen ohne eigene Sach- und Rechtsprüfung festgestellt.

Dennoch habe die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sich diese nicht zunächst mit ihrem Begehren an die Beklagte gewandt, sondern zugleich Klage erhoben habe. Die Beklagte habe aber bereits am 19.07.2017 den Fehler öffentlich eingestanden und sich für den Fehler entschuldigt. Die Beklagte habe daher keine Veranlassung für die Klage gegeben.

Quelle: Pressemitteilung des VG Hamburg v. 28.11.2017