VwGO §§ 123 I, 146 IV

Der Dienstherr ist kraft seiner Organisations- und Personalhoheit berechtigt, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens – vor der Auswahlentscheidung – nach einem im wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung in den dem Dienstposten entsprechenden Dienstgrad) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung („Versetzungsbewerber“) oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll.

OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.11.2015 – 1 B 158/15

August 2016