GG Art. 14 I, 33 V, 100 I; BeamtVG § 57 I 1; SVG § 55 c I 1; VersAusglG §§ 4 II, 34 III, 37 I, 38 II, 49; VAStrRefG Art. 23 S. 1; VAHRG §§ 4 I, II, 9 IV; VwVfG § 32 I 1

1. Die Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs einer Norm stellt keine Frist dar, die Gegenstand der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein kann.

2. Es ist mit Art. 33 V und Art. 14 I GG vereinbar, dass die infolge des Versorgungsausgleichs (§ 57 I 1 BeamtVG, § 55 c I 1 SVG) erfolgte Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten oder Soldaten nur nach Antragstellung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann. Das gilt auch für den Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ohne zuvor eine Rente oder Versorgungsleistungen bezogen zu haben.

3. Es ist nicht unverhältnismäßig, dass sich daraus für die im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtige Person mittelbar die Obliegenheit ergibt, sich über das weitere Lebensschicksal des früheren Ehegatten zu erkundigen.

BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 48/13 (VG Berlin)

August 2016