B.v. 29.12.2015 - 5 ME 193/15

Höherwertige Tätigkeit muss bei der Beurteilung angemessen berücksichtigt werden:

Mit Beschluss vom 29.12.2015 gab das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht der Beschwerde des Antragstellers gegen einen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover statt.
Der Antragsgegnerin wurde untersagt, die Beförderung einer Konkurrentin zu vollziehen, solange nicht über die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestandskräftig entschieden ist. In den Entscheidungsgründen wird festgestellt, dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung des Antragstellers beruht. Seine Beurteilung endete mit dem Gesamturteil „rundum zufriedenstellend +“ (= vierthöchste Notenstufe). Seine Konkurrentin hatte dagegen das Gesamturteil „sehr gut – Basis “ (= zweithöchste Notenstufe) und folglich den Vorzug erhalten. Das OVG beanstandete jedoch, dass der Dienstherr die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers im Beurteilungszeitraum nicht beachtet habe. Der Antragsteller ist Beamter der Besoldungsgruppe A8. Sein Arbeitsposten im Beurteilungszeitraum war jedoch mindestens mit einem A15-Dienstposten vergleichbar. Angesichts dieser großen Diskrepanz sei davon auszugehen, dass der Antragsteller die geringeren Anforderungen seines Statusamtes (A8) wesentlich besser erfüllt habe. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen an, wonach in vergleichbaren Fällen vieles dafür spreche, dass allein das Gesamturteil der höchsten Wertungsstufe in Betracht komme.

August 2016