4 S 356/16

VGH bemängelt Beurteilung ohne Aussagewert:

Nach Antragstellung zur Sicherung des Bewerberverfahrensanspruchs beim Beurteilungs- und Beförderungsverfahren der Telekom 2014/15 am 06.07.2015 hat das VG Stuttgart am 05.02.2016 - 1 K 3302/15 - erstinstanzlich beschlossen:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, … 7 (von 12) Beigeladene zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 7/12, der Antragsteller zu 5/12.

Antragsteller und Antragsgegnerin haben gegen den Beschluss des VG Stuttgart Beschwerde beim VGH Baden-Württemberg eingelegt. Der VGH hat darauf am 26.04.2016 - 4 S 356/16 - beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des VG Stuttgart - 1 K 3302/15 - geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für eine Besetzung mit den Beigeladenen vorgesehenen Planstellen mit den Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers erneut entschieden worden ist.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Wesentliche Entscheidungsgründe:
Das Auswahlverfahren leidet zu Lasten des Antragstellers an wesentlichen Fehlern und seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl sind zumindest offen.
Die Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, weil die ihr zugrunde gelegte Beurteilung des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Die Antragsgegnerin hat allgemein gültige Maßstäbe für die Begründung des Gesamturteils verletzt.
Die Begründungsmängel betreffen nicht nur die Beurteilung des Antragstellers, sondern ausweislich der für die Beigeladenen vorgelegten Beurteilungen sowie der zur Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin bereits ergangenen Rechtsprechung zahlreiche der in den Leistungsvergleich einbezogenen Beamten. Das führt dazu, dass der bisher erstellten „Reihung“ der Beamten kein Aussagewert für das Ergebnis der Bestenauslese beigemessen werden kann.

Oktober 2016