10 L 736/15

Höherwertige Beschäftigung nicht angemessen berücksichtigt:

Durch Beschluss vom 07.07.2016 hat das VG Minden der Dt. Telekom AG untersagt, eine Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 13_vz+Z mit 9 beigeladenen Mitbewerbern zu besetzen.

Der beurlaubte Beamte war über den gesamten Zeitraum deutlich höherwertiger verwendet.
5 der Beigeladenen sind auf einem - gemessen am Statusamt - niedriger bewerteten Arbeitsposten/Dienstposten tätig gewesen. Dies hatte nicht erkennbar Eingang in die dienstliche Beurteilung gefunden bzw. insbesondere nicht bei allen Einzelmerkmalen (vgl. auch OVG NRW OVG NRW im Beschluss vom 04.04.2016 - 1 B 1514/15, juris Rn. 17 ff).

Des Weiteren wurde anerkannt, dass eine mindestens sechsmonatige Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten Voraussetzung für diese Beförderung ist, was sich aus §§ 32 Nr. 2, 34 Abs. 1 und 2 BLV ergibt, der gemäß § 1 Abs. 1 PostLV auch für die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gilt.

Oktober 2016