Art. 33 II GG

OVG Weimar, Beschl. v. 4. 12. 2015 – 2 EO 94/15 (VG Weimar):

1.Maßnahmen der Planstellenbewirtschaftung, wie hier die Verteilung von Beförderungsplanstellen auf sog. Beförderungskreise, stehen im weiten verwaltungs- und organisationspolitischen Ermessen des Dienstherrn und unterliegen nur der Willkürkontrolle.

2.Zu einer im Einzelfall sachwidrigen Organisationsentscheidung, weil der Dienstherr bereits die Verteilung der Beförderungsplanstellen auf die jeweiligen Dienststellen (sog. Beförderungskreise) an den Ergebnissen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beamten in den jeweiligen Dienststellen ausgerichtet und damit die eigentliche Auswahlentscheidung vorweggenommen hat.

3.Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit; Bildung sog. Beförderungskreise als Maßnahme der Stellenbewirtschaftung. (zu 3: Orientierungssatz des Gerichts)

Oktober 2016