OVG Koblenz, Beschl. v. 23.3.2016 – 10 B 10215/16.OVG:

VwGO § 100

1. In einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren erstreckt sich das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich nur auf die Teile des Besetzungsvermerks, die sich auf den Antragsteller und den ausgewählten Beigeladenen beziehen, sofern die Auswahlentscheidung ausschließlich auf einem Leistungsvergleich zwischen dem Beigeladenen und den jeweiligen Mitbewerbern beruht.

2. Ausnahmsweise ist Einsicht in die Auswahlerwägungen zu gewähren, welche weitere, nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligte Bewerber betreffen, wenn der Dienstherr den ausgewählten Beigeladenen nicht nur jeweils mit den einzelnen Mitbewerbern verglichen, sondern auch einen Leistungsvergleich aller Konkurrenten untereinander angestellt und dabei eine Rangfolge der Bewerber gebildet hat.

3. Dem in einem Auswahlverfahren unterlegenen Antragsteller steht grundsätzlich Einsicht in die letzte dienstliche Beurteilung des ausgewählten Beigeladenen zu.

4. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat als Organ der Rechtspflege die vertrauliche Behandlung gefertigter Ablichtungen des Besetzungsvermerks und der dienstlichen Beurteilung zu gewährleisten und sie nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.

Oktober 2016