An dem Neubau einer Moschee dürfen vorerst keine Bauarbeiten ausgeführt werden, da die Baugenehmigung an gravierenden Bestimmtheitsmängeln leidet.

Zum Sachverhalt

Der Verein DITIB-Türkisch-Islamische Gemeinde Germersheim e.V. (Beigeladener) betreibt auf einem Grundstück in Germersheim eine im Jahr 1990 bauaufsichtlich genehmigte kulturelle und religiöse Versammlungsstätte. Für dieses Grundstück wurde am 15.11.2012 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Moschee erteilt, von der der Beigeladene bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Stattdessen möchte er auf dem 3.424 qm großen Nachbargrundstück eine Moschee mit Nebenanlagen errichten. Beide Grundstücke liegen in einem durch Bebauungsplan festgesetzten besonderen Wohngebiet.

Im Mai 2015 erteilte der Landkreis Germersheim (Antragsgegner) dem Beigeladenen einen Bauvorbescheid, in dem festgestellt wurde, dass auf dem Baugrundstück eine Moschee in offener Bauweise mit einer maximalen Gebäudehöhe von 15,39 m errichtet werden darf. Daraufhin stellte der Beigeladene einen Bauantrag, dem der Antragsgegner mit Bescheid vom 8.7.2016 stattgab. In den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung ist ausgeführt, dass im Hinblick auf die angegebenen 618 Gebetsplätze mindestens 26 Kfz-Stellplätze mit Zu- und Abfahrt herzustellen seien. Eine zeitgleiche Nutzung der Gebetsräume und der sonstigen Räumlichkeiten (Jugendräume, Fitnessraum, Teehaus, Aufenthaltsraum) sei nicht zulässig. Die Baugenehmigung ergehe auf der Grundlage, dass die Räumlichkeiten nur von Germersheimer Vereinsmitgliedern genutzt würden. Die Stadt Germersheim hat im August 2016 gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und am 4.10.2016 mit der Begründung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, die Baugenehmigung sei wegen erheblicher Bestimmtheitsmängel rechtswidrig. Ferner sei das Bauvorhaben nicht gebietsverträglich.

Entscheidung des VG

Die 2. Kammer des VG Neustadt a. d. Weinstraße hat dem Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Stadt Germersheim gegen die vom Antragsgegner dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angeordnet. Nach Auffassung des VG ist der Antrag begründet, da die Baugenehmigung an gravierenden Bestimmtheitsmängeln leide.

Es sei nicht sichergestellt, dass das genehmigte Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Vorgaben des maßgeblichen Bebauungsplans der Antragstellerin entspreche. Dadurch werde diese in ihrer Planungshoheit verletzt. Eine Gemeinde könne auf Grund ihrer Planungshoheit verlangen, dass die Baugenehmigungsbehörde die maßgeblichen Vorgaben ihrer Bebauungspläne, d. h. die Grundzüge dieser Planung, beachte. Dabei werde die Gemeinde schon dann in ihren Rechten verletzt, wenn sich wegen Bestimmtheitsmängeln der Baugenehmigung nicht beurteilen lasse, ob das Vorhaben diesen bauplanungsrechtlichen Vorgaben entspreche. Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen müssten nämlich so eindeutig bestimmt sein, dass nicht nur der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen, sondern auch Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen könnten. Dementsprechend müsse es der planenden Gemeinde auf Grundlage der Baugenehmigung möglich sein zu beurteilen, ob das Vorhaben ihre planungsrechtlichen Vorgaben einhalte. Andernfalls verletze die Baugenehmigung ihre Planungshoheit und sei auf entsprechenden Rechtsbehelf hin aufzuheben.

Der hier maßgebliche Bebauungsplan weise für den fraglichen Bereich ein besonderes Wohngebiet aus. In einem besonderen Wohngebiet seien zwar auch Moscheen als Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke allgemein zulässig. Solche Anlagen müssten aber nach Art und Umfang gebietsverträglich, d. h. hier mit der Wohnnutzung vereinbar sein. Unzulässig seien jedenfalls religiöse oder kulturelle Anlagen, deren Nutzung im Hinblick auf ihre Größe und ihren Nutzungsumfang mit unzuträglichen Belastungen für die Wohnnutzung verbunden sei, wie dies bei zentralen kirchlichen oder kulturellen Einrichtungen regelmäßig der Fall sei.

Die angefochtene Baugenehmigung stelle nicht hinreichend sicher, dass die dem Beigeladenen neu genehmigte religiöse Versammlungsstätte (Moschee) mit Nebenanlagen mit der Wohnnutzung in diesem besonderen Wohngebiet vereinbar sei. Schon die Größe der genehmigten Nutzflächen von 2.318 qm für die neue religiöse Versammlungsstätte bzw. von 3.336,37 qm zusammen mit der bisherigen kulturellen und religiösen Versammlungsstätte auf dem Nachbargrundstück eröffneten dem Beigeladenen auf Grund der Baugenehmigung vom 8.7.2016 ein Nutzungspotential, das nicht ohne weiteres mit der Wohnnutzung in dem besonderen Wohngebiet vereinbar sei. Die Baugenehmigung enthalte zu dem zulässigen Nutzungsumfang der genehmigten Einrichtung nur rudimentäre und damit unzureichende Regelungen. Insbesondere fehle es an einer aussagekräftigen Betriebsbeschreibung. Ohne verbindliches Nutzungskonzept lasse sich aber die Frage, ob die baurechtlich genehmigte Nutzung für religiöse und kulturelle Zwecke auf dem Anwesen des Beigeladenen wohngebietsverträglich sei, auf Grundlage der angefochtenen Baugenehmigung nicht hinreichend sicher beurteilen.

Der Bescheid vom 8.7.2016 konkretisiere die baurechtlich zulässige Nutzung weder für den Moscheeneubau noch für den entstehenden Gesamtkomplex in dem rechtlich gebotenen Maß. Da die Bauunterlagen des Beigeladenen kein konkretes Nutzungskonzept enthielten, seien weitergehende Nutzungsbeschränkungen mit der Regelung nicht verbunden. Neben der zahlenmäßigen Beschränkung fehle auch jegliche zeitliche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten. Dies sei nicht nur bedenklich, weil mit kulturellen Veranstaltungen (wie z. B. Hochzeitsfeiern) ein Störpotential für die Wohnnutzung besonders in der Nachtzeit einhergehe. Ein solches Störpotential bestehe vielmehr auch durch die religiöse Nutzung, denn über etliche Monate des Jahres, nämlich beim Morgengebet zwischen dem 10.2. und dem 10.10. und beim Nachtgebet zwischen dem 17.4. und dem 27.8., lägen Gebetszeiten in der stärkeren Schutz genießende Ruhezeit zwischen 22 und sechs Uhr.

Im Zusammenhang damit erweise sich auch die Stellplatzregelung als unzureichend. Bei realitätsnaher Annahme seien bei einer Besucherzahl von 618 statt der vom Antragsgegner geforderten zusätzlichen 26 Stellplätze 74 Stellplätze erforderlich. Schon dies lasse beim Betrieb der Moschee wohnunverträgliche Beeinträchtigungen befürchten. Zudem begrenze die angefochtene Baugenehmigung die Zahl der Besucher der Moschee nicht verbindlich auf 618 Personen, so dass eine größere Besucherzahl rechtlich zulässig und im Übrigen auf Grund der bisherigen Erkenntnisse bei bestimmten Gelegenheiten auch zu erwarten sei.

VG Neustadt a. d. Weinstraße, Beschl. v. 7.11.2016 – 4 L 853/16.NW

Pressemitteilung des VG Neustadt a. d. Weinstraße Nr. 48 v. 7.11.2016

November 2016