MVBG §§ 72 S. 1, 73 III; BeamtStG §§ 34 S. 1, 40 S. 1; MVNebTätVO § 7

  1. Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen liegt in der Regel dann vor, wenn ein Beamter während seines Erholungsurlaubes einer Nebentätigkeit mehr als acht Stunden in der Woche nachgeht.
  2. Ein Beamter ist verpflichtet, die Zeiten seines Erholungsurlaubes auch zur Erholung von der Beanspruchung durch den Dienst und zur Schaffung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die weitere Dienstleistung zu schaffen.
  3. Das auch bei einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit bestehende Mitwirkungsgebot in der Form von Anzeige und Mitteilungspflichten dient in erster Linie dazu, dem Dienstherrn die erforderliche Sachaufklärung zu ermöglichen und die Vereinbarkeit der Nebentätigkeit mit den Dienstpflichten aus dem Hauptamt des Beamten zu prüfen.

OVG Greifswald, Beschl. v. 15.3.2016 – 2 M 317/15

November 2016